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Verband Hochschule und Wissenschaft

in dbb beamtenbund und tarifunion
Landesverband Schleswig-Holstein

VHW-SH für die Beamtinnen und Beamten der wissenschaftlichen Laufbahn:

Durch das neue Schleswig-Holsteinische Beamtenrecht wurden mehrere frühere wissenschaftliche Laufbahnen als Laufbahnzweige einer wissenschaftlichen Laufbahn zusammengeführt. Die verschiedenen Laufbahnzweige mit verschiedenen Amtsbezeichnungen sind aufgrund der in Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz (Besoldungsordnungen A und B) Amtsbezeichnungen zu erkennen:

Akademische Rätin oder Akademischer Rat,

Konservatorin oder Konservator,

Kustodin oder Kustos.

In allen Laufbahnzweigen gibt es dann zur Beförderung die Oberrats-, Direktoren- und leitenden Direktorenämter. Dabei sind die wenigen leitenden Direktorenämter an bestimmte größere Einrichtungen (z.B. Kunsthalle, Rechenzentrum, Sportforum) gebunden; sie werden in der Regel nach öffentlichen Ausschreibungen besetzt.

Beförderungen werden als innerhochschulische Stellenbesetzungsverfahren behandelt, bei denen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden ist. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bedeutet dies, dass keine Person befördert werden darf, wenn dadurch Personen, die um einen "Notensprung" besser beurteilt worden sind, deshalb erst später befördert werden könnten. In der Regel gelten für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Hochschulen des Landes nicht die Beurteilungsrichtlinien BURL, sondern die Beurteilungsrichtlinien nach dem Runderlass des Innenministers vom 27. Januar 1975. Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler sind in der Regel als Dienstvorgesetzte die Professorinnen oder Professoren, in deren Arbeitsgruppen die Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler tätig sind. Bei der Beurteilung soll die Leistung der zu beurteilenden Person in die Leistungen einer hinreichend großen Vergleichsgruppe eingeordnet werden. Dabei wird von den Verwaltungsgerichten etwa ab zwölf Personen von einer hinreichend großen Gruppe gesprochen, die den Leistungsrang einer Person erkennen lässt. Solche Vergleiche sind für die Beurteilenden nicht möglich, da sie in der Regel nur Vorgesetzte einer einzigen wissenschaftlichen Beamtin oder eines einzigen wissenschaftlichen Beamten sind. Das führt dazu, dass nahezu ausschließlich mit der Bestnote "sehr gut" beurteilt wird. Wer mit "gut" beurteilt würde, würde daher als sehr leistungsschwach gelten und könnte nie befördert werden. In dieser Situation ist es daher die beste Lösung, auch in Bereichen, in denen mehrere Personen beurteilt werden und leichte Leistungsunterschiede erkennbar werden, einheitlich mit "sehr gut" zu beurteilen, da nicht feststellbar ist, ob mit "sehr gut" beurteilte Personen aus anderen Einrichtungen wirklich leistungsstärker sind.

Der VHW-SH empfiehlt daher, dass zunächst mit "sehr gut" beurteilte Personen befördert werden, bei denen die prozentuale Restwartezeit bis zur Regelaltersgrenze am geringsten ist. Dabei wird der Prozentsatz auf die gesamte Dienstzeit von der erstmaligen Ernennung zur Lebenszeitbeamtin oder Lebenzeibeamten bis zur Regelaltersgrenze bezogen. Auf diese Art können auch Benachteiligungen vermieden werden, die ansonsten wegen verspäteten Berufseinstiegs etwa durch Erziehungszeiten entstehen könnten.