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Verband Hochschule und Wissenschaft

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Denkanstöße zur Verbesserung der Beschäftigung Habilitierender:

Der VHW sieht es als unglücklich an, dass die Rechte und Pflichten der Habilitierenden im Landeshochschulgesetz hinter den früheren Bestimmungen für wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten zurückbleiben und dass aus der einheitlichen Bezeichnung wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht zu erkennen ist, wer sich habilitieren soll und welche Sonderrechte damit verbunden sind. Der VHW hält die Doppelgleisigkeit der Bewährungsphase über Arbeitsverträge mit der Zielsetzung Habilitation und Juniorprofessuren für unglücklich. Beide Beschäftigungsformen sollten zusammengeführt werden. Zunächst aber sollte anerkannt werden, dass Habilitierende in der zweiten Beschäftigungsphase ihre Lehrveranstaltungen selbständig durchführen. Ihnen sollten auch Vorlesungen übertragen werden und nicht nur Übungen oder Praktika, damit ihre Lehrbefähigung wirklich überprüfbar wird. Da alle Lehrpersonen, auch die Professorinnen und Professoren, Gegenstand und Inhalt ihrer Lehrveranstaltungen innerhalb eines Studienprogramms abzustimmen haben, bedarf es nicht der Gängelung durch § 68 Abs. 2 Satz 1 HSG. Die Selbständigkeit der Forschungsarbeiten der Habilitierenden ist sowieso eine Selbstverständlichkeit, da die Forschungsleistungen ihnen andernfalls nicht zugeordnet werden könnten. Auch die Beurteilung der Befähigung zur Wahrnehmung von Hochschullehreraufgaben ist zu objektivieren. Die Sicht Einzelner, wie jener der zugeordneten Professorin oder des zugeordneten Professors, ist so wie die Mitwirkung von fachfremden oder fachfernen Professorinnen und Professoren zurückzudrängen. Eine externe Beurteilung der Forschungsleistungen durch den Vergleich mit den Leistungen anderer Habilitierender oder in der nahen Vergangenheit Habilitierter des Faches ist aussagekräftiger.

Die Einstellung sollte sich am langfristigen Bedarf des Faches orientieren, damit im Falle der erfolgreichen Habilitation eine dauerhafte Weiterbeschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter möglich ist.