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Verband Hochschule und Wissenschaft

in dbb beamtenbund und tarifunion
Landesverband Schleswig-Holstein

VHW-SH für Lehrbeauftragte:

§ 66 Abs. 2 besagt: "Der Lehrauftrag begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule; ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis entsteht nicht." Diese Bestimmung führt dazu, dass Lehrbeauftragte nicht als Beschäftigte gelten und nicht durch die Personalräte vertreten werden. Nur, wenn "sie sich länger als zwei Jahre mit mindestens der Hälfte der Lehrverpflichtung eines Professors an der Lehre der Hochschule beteiligen" und sie weder Mitglieder einer anderen Hochschule sind, noch hauptberuflich eine andere Tätigkeit wahrnehmen, sind sie auch Mitglieder der Hochschule und werden dem wissenschaftlichen Dienst zugerechnet. Nach § 66 Abs. 2 HSG sind die Lehraufträge zeitlich zu befristen. Formal wird dies in § 66 Abs. 1 Satz 2 HSG damit gerechtfertigt, dass Lehraufträge nur zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs dienen sollen. Lehraufträge sollen insbesondere dazu dienen, dass eine Verbindung zwischen der Hochschullehre und der Berufspraxis hergestellt wird, indem Lehrbeauftragte ihr besonderes Wissen und ihre Erfahrungen aus einer fortbestehenden außerhochschulischen Berufspraxis einbringen.

Durch die Vergabe von Lehraufträgen werden aber häufig nur echte Beschäftigungen - seien es nun befristete oder Teilzeitbeschäftigungen mit einem Drittel oder mehr der regulären Arbeitszeit - umgangen. Der VHW-SH lehnt die Vergabe von Lehraufträgen ab, sofern es sich nicht um Nebentätigkeiten von Personen handelt, deren Lebensgrundlage durch eine andere berufliche Tätigkeit abgesichert ist. Auch dann darf aus der Sicht des VHW-SH die Vergütung für die Lehrveranstaltungsstunde unter Berücksichtigung des Aufwands für Vor- und Nachbereitung nicht unter jener für normale Beschäftigungsverhältnissen liegen. Die ansonsten fälligen Sozialversicherungsbeiträge müssten ebenfalls für eine private Vorsorge zur Verfügung gestellt werden.

Der VHW-SH kritisiert insbesondere die Behandlung von Lehrkräften des Lektorats für Deutsch als Fremdsprache in der Universität Kiel. Diese Lehrkräfte werden teils mit der Lehrverpflichtung von Vollbeschäftigten jahrelang als Lehrbeauftragte so beschäftigt, als seien sie freie Unternehmer, mit denen lediglich ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis abgeschlossen wurde, für dessen Rechtmäßigkeit dann auch nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig wären. Je Unterrichtsstunde werden nach Protesten 20 € als Vergütung gezahlt. Unter Berücksichtigung der Arbeitszeit für die Vor- und Nachbereitung müssen aber je Unterrichtsstunde mindestens etwa zwei Arbeitsstunden je Woche im Semester angesetzt werden. Damit verbleibt ein Stundenlohn von 10 € je Stunde Arbeitszeit. Diese Vergütung liegt erheblich unter dem tarifvertraglich geregelten Entgelt bei der Entgeltgruppe E 13, das je nach der Erfahrungsstufe von 18,11 € bis 26,18 € reicht. Es stellt sich auch die Frage, ob diese Lehrbeauftragten nicht in Wirklichkeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die Anspruch auf einen Arbeitsvertrag haben.

Dazu hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil (II ZB 91/09 vom 10.07.2003) ausgeführt:

"Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Wer in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist, ist - anders als der selbständige Unternehmer - typischerweise auf die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften angewiesen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, daß der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Die fachliche Weisungsgebundenheit ist allerdings für Dienste höherer Art häufig nicht typisch. Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, dass dem Mitarbeiter ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleiben muß. Die einseitige Aufstellung von Dienst- oder Stundenplänen spricht nach dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Einordnung eines Vertrages als Arbeitsverhältnis steht es nicht entgegen, daß die Parteien das Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis bezeichnet haben (vgl. BAG NZA 1997, 600, 601; NZA 1998, 595, 596)."