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Landesverband Schleswig-Holstein

VHW-SH für C 2-, C 3- und C 4-Professorinnen und Professoren:

Der Ersatz der C-Besoldung durch die W-Besoldung führte bei den in die Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren zu einer Reihe von Problemen und Konflikten.

Die Möglichkeit, aus der C-Besoldung in ein Amt der W-Besoldung zu wechseln, dürfte in der überwiegenden Zahl der Fälle unvorteilhaft sein, es sei denn, dass bereits die Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erreicht wurde und die Besoldung nach der Besoldungsordnung W in Verbindung mit einem unbefristeten ruhegehaltsfähigen Leistungsbezug mindestens die Höhe der Besoldung in der Endstufe des Ausgangsamtes erreicht. Selbst bei sehr guten Leistungen kann nicht darauf vertraut werden, dass es anschließend noch einmal zu einer ruhegehaltsfähigen Gehaltssteigerung kommen wird.

Funktionsleistungsbezüge werden nur bei der Übernahme einer leitenden Funktion gewährt, sofern dabei auch ein Wechsel in die W-Besoldung erfolgt. Die Funktionsleistungsbezüge fallen aber wieder fort, wenn die befristete Funktion endet. Funktionsleistungsbezüge sollten auch bei einem Verbleib in einem Amt der C-Besoldung gewährt werden. Die Zulagen nach Anlage 8 zum Entwurf für ein SHBesG Landesbesoldungsgesetz sind zu niedrig.

Besondere Probleme haben die nach der Besoldungsgruppe C 2 eingestuften Fachhochschulprofessorinnen und Fachhochschulprofessoren, die bei ihrer Berufung noch davon ausgehen durften, nach etwa 40 % ihrer gesamten zu erwartenden Amtszeit als Professorin oder Professor an ihrer Hochschule in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 berufen zu werden. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr. Beim Verbleib in der Besoldungsgruppe C 2 liegt das monatliche Endgrundgehalt um 600,79 € unter dem zuvor zu erwartenden Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 3. Würden sie eine Übernahme in die W-Besoldung beantragen, könnten sie jedoch nicht einmal sicher sein, einen Monatsbezug zu erreichen, dessen Höhe jener des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe C 2 entspricht. Sofern es gelänge, in der W-Besoldung entsprechend zu den Vorschlägen des VHW-SH ein Aufsteigen in Leistungsstufen zu realisieren, könnte durch einen Wechsel in die W-Besoldung diese Benachteiligung weitgehend ausgeglichen werden. Voraussetzung wäre allerdings, dass die Regelung in § 39 Abs. 5 Satz 4 und 5 Entwurf für ein SHBesG genutzt werden kann: "Professorinnen und Professoren, die bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, kann aus diesem Anlass ein ruhegehaltfähiger Berufungs- und Bleibeleistungsbezug gewährt werden. Dieser darf den Unterschiedsbetrag aus dem bisherigen C-Grundgehaltssatz und dem W-Grundgehaltssatz nicht übersteigen."

Der VHW-SH hält darüber hinaus eine milde Form der Leistungsorientierung über Leistungsstufen auch in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 für sinnvoll, damit es auch beim Verbleib in der Besoldungsgruppe C 3 oder C 4 eine Möglichkeit gibt, den Leistungsgrad zur Kenntnis zu nehmen und anzuerkennen. Dabei darf es aber zu keinen Gehaltseinbußen kommen.