Für den Fremdsprachenunterricht ist es wünschenswert, dass die Hochschulen Muttersprachler insbesondere aus dem Ausland gewinnen. Lange Zeit hat man diese Fremdsprachenlektorinnen und Fremdsprachenlektoren nur befristet beschäftigt, da man behauptete, dass andernfalls der aktuelle Bezug zur Muttersprache verloren ginge und auch die Vertrautheit mit der Landeskunde leide. In den Familien der in Deutschland lebenden Muttersprachler wird jedoch auch in Deutschland in der Regel die Muttersprache zumindest als Zweitsprache gesprochen und der Kontakt zur Heimat bleibt bei den heutigen Verkehrsverbindungen in einem ausreichenden Maß erhalten. Daher genügt nach europäischem Recht für EU-Bürger die Tätigkeit als Fremdsprachenlektorin oder Fremdsprachenlektor alleine nicht mehr, um diese Tätigkeiten zu befristen.
Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes sollen Lehrkräfte für besondere Aufgaben, "insbesondere wenn sie als Lektoren tätig sein sollen, in der Regel als Angestellte" eingestellt werden. Dabei wirkt sich leider auch nachteilig aus, das es bisher der dbb tarifunion und der GEW in den laufenden Tarifverhandlungen für die Länder nicht gelungen ist, eine Entgeltordnung für Lehrkräfte zu erreichen (die Anlage 1 a zum BAT, die noch über die Eingruppierung nach TV-L entscheidet, gilt nicht für Lehrkräfte). Hier zeigen sich die Finanzminister der Länder unter Führung des niedersächsischen Finanzministers ebenso stur wie bei der Anpassung der Entgelte zum Ausgleich des Kaufkraftverlustes. Das Nettoverdienst der angestellten Lehrkräfte liegt zudem rund 500 € unter jenem der beamteten Lehrkräfte.
Die Nachteile angestellter Lehrkräfte können im Hochschulbereich vermieden werden, wenn die Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter mit dem Schwerpunkt Lehre erfolgt. Dann kann die Hochschule Fremdsprachenlektorinnen und Fremdsprachenlektoren zu Beamtinnen oder Beamten mit einem Amt der akademischen Ratslaufbahn ernennen. Sie nehmen dann auch an den Beförderungsrunden teil.
Befristungen von Fremdsprachenlektorinnen und Fremdsprachenlektoren sind noch möglich, wenn es sich um Nicht-EU-Bürger handelt. Durch eine Einbürgerung können die damit verbundenen Nachteile verhindert werden.
Befristungen sind ferner statthaft und sinnvoll, wenn es Austauschprogramme zwischen Staaten oder Hochschulen gibt, durch die gewährleistet wird, dass eine Fremdsprachenlektorin oder ein Fremdsprachenlektor nach dem begrenzten Aufenthalt in Deutschland im Heimatland oder an der Heimathochschule weiterbeschäftigt wird und dort beispielsweise Deutsch und deutsche Landeskunde unterrichtet. Um möglichst vielen derartigen Lehrkräften im Ausland eine entsprechende Gelegenheit zur Weiter- und Fortbildung ohne berufliche Risiken zu bieten, müssen die Hochschulen verlässliche Austauschprogramme vereinbaren.