Der VHW-SH ist der Ansicht, dass die Einstellung von Habilitierenden und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit der Zielsetzung zu erfolgen hat, den langfristigen Bedarf an dauerbeschäftigtem wissenschaftlichem Personal der Hochschulen zu decken. Nach der Feststellung der Bewährung bei der Wahrnehmung von Hochschullehreraufgaben hat daher nach Auffassung des VHW-SH eine dauerhafte Beschäftigung zu folgen. Dabei muss es sich nicht um Ortsberufungen auf Professuren handeln. Vielmehr kann auch die Weiterbeschäftigung als akademische Rätin oder akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in begründeten Ausnahmefällen einem unbefristeten wissenschaftlichen Angestelltenverhältnis erfolgen. Auch in diesen Fällen besteht ja eine Lehrverpflichtung wie bei Professuren, so dass die Bewährung bei der Wahrnehmung von Hochschullehreraufgaben eigentlich auch bei diesen Beschäftigungsformen zu fordern ist. Innerhalb der Gruppe der Beamtinnen und Beamten der akademischen Ratslaufbahn sind die Habilitierten bei der Vergabe der Beförderungsämter (akademische Oberratsstellen, akademische Direktorenstellen) zu berücksichtigen.
Bei der Vergabe des Titels "Außerplanmäßige Professorin" oder "Außerplanmäßiger Professor" an die Habilitierten hält der VHW-SH die derzeitige Praxis der Universitäten für zu restriktiv. Die ursprünglich geforderte mindestens vierjährige Bewährung in Forschung und Lehre ging vor 80 Jahren davon aus, dass vor der Habilitation keine Lehre durch die Habilitierenden erfolgte. Inzwischen besteht bereits in der Promotionsphase auf Landesstellen eine Lehrverpflichtung, so dass die Bewährung in der Hochschullehre überprüfbare Voraussetzung für die Habilitation geworden ist. Einer erneuten Überprüfung als Voraussetzung für die Verleihung des Titels "Außerplanmäßige Professorin" oder "Außerplanmäßiger Professor" bedarf es also nicht mehr. Das gilt insbesondere im Falle der Juniorprofessuren, da mit der Ernennung der Titel "Professorin" oder "Professor" für die Dauer der Juniorprofessur verliehen wird. Grundsätzlich ist der Professorentitel aber nachrangig, da beispielsweise in Großbritannien die Mehrzahl der dauerbeschäftigten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als Lecturer oder Reader auch ohne Professorentitel ihre Aufgaben erledigen. Es scheint jedoch sinnvoller, dass nicht durch unterschiedliche Titel für die Studierenden die Unterschiede im Beschäftigungsverhältnis sichtbar werden.
Der VHW-SH hält es für sinnvoll, dass die akademische Ratslaufbahn durch ein Beamtenverhältnis (Bezeichnung beispielsweise akademische Dozentur) innerhalb der W-Besoldung ersetzt wird. Der Mindestbezug könnte dabei beispielsweise in Höhe des derzeitigen Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 2 (4.271,31 €) festgesetzt werden. Er sollte bis zum Ruhestand in mehreren kleinen Leistungsstufen im Durchschnitt um insgesamt 1.095,70 € auf beispielsweise im Durchschnitt 5.373,01 € (bezogen auf den Anpassungsstand vom 01.04.2011) ansteigen.