Nicht alle Professorinnen und Professoren werden verbeamtet. Hinderungsgründe können sein, dass nur eine Professur für eine begrenzte Zeit zu vertreten ist (Professurvertreterinnen und -vertreter) oder dass wegen Erkrankungen die Eignung als Beamtin oder Beamter nicht anerkannt wird. Früher spielten auch Altersgrenzen eine Rolle. Altersbedingte Diskriminierungen sind aber inzwischen durch das Allgemeine Gleichstellungsgesetz untersagt.
Für angestellte Professorinnen und Professoren müssen Sozialabgaben abgeführt werden. Daher muss im Rahmen der Berufungsverhandlungen darauf geachtet werden, dass das Bruttoentgelt höher als im Beamtenstatus festgesetzt wird. Auch die Versorgung durch die Zusatzrente der VBL (in manchen Bundesländern erfolgt anders als in Schleswig-Holstein keine Versicherung in der VBL) und die gesetzliche Rente bleibt hinter einer Pension zurück. Daher muss das bei der Berufungsverhandlung ausgehandelte höhere Bruttogehalt ausreichen, um im Rahmen der privaten Vorsorge Nachteile gegenüber Beamtinnen und Beamten zu vermeiden.