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Verband Hochschule und Wissenschaft

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Landesverband Schleswig-Holstein

VHW-SH für Promovierende auf Landesstellen:

Promovendinnen und Promovenden auf Landesstellen erhielten früher in Schleswig-Holstein ein Entgelt der Entgeltgruppe E 13. Soweit die Gewinnung von Promovierenden durch den Wettbewerb mit attraktiven Anfangsbeschäftigungen außerhalb der Universitäten erschwert war (z.B. in der Informatik oder den Ingenieurwissenschaften), erfolgte die Beschäftigung volltags, ansonsten nur halbtags.

Im Rahmen der Halbtagsbeschäftigung von Promovierenden ist eine Lehrverpflichtung von 2 SWS vorgesehen. Bei einer bezahlten Gesamtarbeitszeit von rund 20 Stunden je Woche sind je Arbeitswoche im Durchschnitt rund vier Stunden für die Abhaltung sowie die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, rund 4 Stunden für administrative Tätigkeiten und rund zwölf Stunden für bezahlte Forschungsarbeiten anzusetzen, zu denen auch die Arbeit für die eigene Dissertation zählt. Bei einer derartigen Halbtagsbezahlung wird jedoch eine ganztägige wissenschaftliche Arbeit erwartet, wobei aber die zusätzliche Arbeitszeit für die eigenen Forschungsarbeiten einzuplanen ist. Arbeitszeitregelungen können für diese zusätzlichen Tätigkeiten nicht gelten.

Die Befristung der Beschäftigungsverhältnisse ist in diesem Fall gerechtfertigt, da die Promotion nicht nur der Heranbildung künftiger Professorinnen und Professoren sowie auf Dauer zu beschäftigender Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Hochschule dient. Vielmehr besteht auch außerhalb der Hochschulen ein Bedarf an Promovierten, so dass die Anzahl der Promotionen mindestens etwa fünfmal so hoch sein muss, wie dies für den eigenen Ersatzbedarf der Hochschulen erforderlich wäre. In der Regel wird zunächst ein Arbeitsvertrag für zwei Jahre abgeschlossen, der (abgesehen von den Ausnahmen, in denen kein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist) um ein Jahr verlängert wird. Da die Hochschulen eine Ausdehnung der Promotionszeit über drei Jahre hinaus vermeiden wollen, erschweren sie eine weitere Verlängerung. In der Beschäftigungszeit muss die Vorbereitung auf die Promotionsprüfung oder die Disputation sowie die Prüfung selbst enthalten sein.

Der VHW-SH fordert, dass im Rahmen der Lehrverpflichtung auch Vorlesungen ggf. unter Anwesenheit einer betreuenden Hochschullehrerin oder eines betreuenden Hochschullehrers übertragen werden und die Lehrtätigkeit in einem Zeugnis bewertet wird. Bei nachfolgenden Beschäftigungen im Hochschulbereich werden nämlich in den Ausschreibungstexten von den Promovierten bereits Lehrerfahrungen verlangt.

Der VHW-SH lehnt die Beschäftigung Promovierender als wissenschaftliche Hilfskräfte mit Abschluss ab.